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Besteht nach dem ASiG eine Unterscheidung in der Aufgabenerfüllung bzw. (Aussagen-)Wertigkeit eines Sicherheitsmeisters, -technikers oder –ingenieurs?

die Fachkraft genügen muss, ergibt sich aus § 7. Danach muss die Fachkraft die erforderliche Fachkunde zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, wie sie in § 6 beschrieben sind. Welche Qualifikationsmerkmale als Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde anerkannt werden, wird in den Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII festgelegt (siehe die BGVA 7, die GUV 0.05 und die landwirtschaftliche UVV 0.0.1)." ...

Stand: 25.09.2018

Dialog: 42465