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Gibt es die Verpflichtung, Brandschutztüren in Gebäuden nachzurüsten?

der Erstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Allerdings kann auch bei bestehenden Gebäuden eine Anpassung an neue Vorschriften verlangt werden, wenn „dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist“ (§ 87 Abs. 1 BauO NRW). Ob im Einzelfall eine Anpassung notwendig ist, entscheidet die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde. Auf die grundsätzlich Pflicht ...

Stand: 11.09.2015

Dialog: 4281