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Was kann unternommen werden und welche möglichen Konsequenzen können sich für den Arbeitgeber bei unzureichender Klimatisierung eines Großraumbüros ergeben?

die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).Hinweis: Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter http://publikationen.dguv.de angeboten. ...

Stand: 06.05.2019

Dialog: 8028