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Welche Mindesthöhe muss ein Kriechzugang haben, der von den Beschäftigten nur zum Zwecke der Wartung/Kontrolle von in der Decke befindlichen Meldern begangen wird?

sich für Wartungsgänge gemäß Nummer 4.2 Absatz 1 der ASR A1.8 eine Mindestbreite von 0,5 m. Bei der Festlegung der Mindestbreite im konkreten Anwendungsfall müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die spezifischen Gegebenheiten berücksichtigt werden, beispielsweise das mitzuführende Werkzeug und Material. Nummer 4.2 Abs.2 der ASR A1.8 bestimmt, dass für Wartungsgänge eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m ...

Stand: 16.05.2017

Dialog: 22079