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Wann handelt es sich bei einem Umbau um eine wesentliche Änderung, so dass die neuen Anforderungen der ArbStättV umgesetzt werden müssen?

Übergangsvorschrift in der Praxis keine Rolle mehr spielt. Die überholten und komplizierten Ausnahmevorschriften des § 8 Absatz 1 können somit mittelfristig aus der ArbStättV ersatzlos entfallen. Wie in solchen Fällen üblich, soll die Ausnahme noch für eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2020 gültig bleiben und dann automatisch außer Kraft treten. Nach dieser Frist kann in begründeten Einzelfällen ...

Stand: 12.07.2018

Dialog: 42355