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Wann handelt es sich bei einem Umbau um eine wesentliche Änderung, so dass die neuen Anforderungen der ArbStättV umgesetzt werden müssen?

auch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragt werden. Der Inhalt von Absatz 2 ist wegen des Auslaufens der Frist am 31.12.2012 für die Überarbeitung der Arbeitsstättenregeln zu streichen. Stattdessen wird in Absatz 2 eine Übergangsregelung zu den Arbeitsstättenregeln, in denen noch der zeitlich eingeschränkte Begriff „Arbeitsplatz“ verwendet wird, neu ...

Stand: 12.07.2018

Dialog: 42355