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Fallen Betriebsversammlungen auf dem Betriebsgelände in Betriebshallen mit einer Personenzahl über 500 unter die VStättVO?

und Bühnen, Gaststätten und große Stadien, Hörfunk- und Fernsehstudios, Hörsäle von Universitäten, Schulaulen und Sporthallen mit Besucherrängen oder große Kantinen. Ausgenommen sind Kirchen, Unterrichtsräume von allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Ausstellungsräume in Museen und "Fliegende Bauten", also Achterbahnen, Karussells oder Riesenräder. Zur Auslegung des Bauordnungsrechts insbesondere ...

Stand: 16.05.2017

Dialog: 9777