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Wann handelt es sich bei einem Umbau um eine wesentliche Änderung, so dass die neuen Anforderungen der ArbStättV umgesetzt werden müssen?

steht auch heute noch in der aktuellen Fassung der ArbStättV. Sie gilt jedoch nur noch für die Betriebe, die seit 1976 (1996) keinen Umbau oder keine Renovierung der Arbeitsstätte oder keine Umstellungen der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben. Sofern es solche Betriebe überhaupt noch gibt, gelten für diese Betriebe nur die leicht reduzierten Anforderungen des Anhangs II ...

Stand: 12.07.2018

Dialog: 42355