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Besteht die Möglichkeit, eine zu niedrige Brüstungshöhe bei Altanlagen (Gitterrostbühnen oder Laufstege) im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung als tolerabel anzusehen?

. In der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer (z. B. in einem Schadensfall) gegenüber der zuständigen Behörde begründen, warum er die von der ASR abweichende Maßnahme für gleichermaßen geeignet gehalten hat / hält. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m sind eine "geringe Nutzung, qualifiziertes Personal und besondere Hinweise" als "Ersatzmaßnahmen" für eine nicht ausreichende Geländerhöhe aus der Sicht ...

Stand: 10.04.2017

Dialog: 23476