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Fallen forst- und landwirtschaftliche Lohnunternehmen auch unter die Ausnahme des § 18 der Fahrpersonalverordnung?

Gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) sind Fahrzeuge die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens verwendet werden oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, von den Lenk- und Ruhezeiten ...

Stand: 17.06.2025

Dialog: 14668