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Fällt die Erstellung von Kommunikationsleitungen bzw. das Beheben von Störungen in bestehenden Netzen unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung?

gesonderte Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Hinweis: Der Transport von Teilen noch zu erbauender Anlagen oder das Erschließen von Baugebieten sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Transporte fallen nicht unter die o. g. Ausnahmeregelung. ...

Stand: 10.10.2016

Dialog: 27627