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Fällt die Erstellung von Kommunikationsleitungen bzw. das Beheben von Störungen in bestehenden Netzen unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung?

Voraussetzung für die Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung -FPersV- ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen eingesetzt werden. Fahrzeuge, welche in diesem Zusammenhang eingesetzt werden, sind von den Vorschriften ausgenommen. Da in diesem Fall die Gesetzgebung bereits einen Ausnahmetatbestand vorsieht, muss keine ...

Stand: 10.10.2016

Dialog: 27627