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Wer ist für die Daten des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte aufbewahrungspflichtig, wenn als Kraftfahrer Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma eingesetzt werden?

Gemäß § 11 Abs. 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG übernimmt der Entleiher,  unbeschadet der Pflichten des Verleihers, alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Das bedeutet, dass der Entleiher für den Download und die Aufbewahrung (nach Fahrpersonalrecht 1 Jahr / nach dem Arbeitszeitgesetz 2 Jahre) der Daten aus Fahrerkarte und Massenspeicher ...

Stand: 15.06.2012

Dialog: 13401