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Was ist unter „Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft” gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG zu verstehen?

drei „unproblematische 5-Minuten-Telefonate“ im Abstand von jeweils einer Stunde in der tiefen Nacht (d. h. 2 bis 4 Uhr) eingehen, sind die Schlafzyklen vollständig gestört und es besteht die Gefahr von zu geringer Erholung. Die Gesamt-Inanspruchnahme über die Woche verteilt beträgt allerdings nur 1,04 % (105 Minuten von 10.080 Minuten).Durch die Inanspruchnahme dürfen die arbeitszeitrechtlichen ...

Stand: 12.11.2025

Dialog: 44201