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Wenn ein Mitarbeiter an seinem freien Tag für kurzfristige Arbeiten wegen eines Störfalls arbeiten muss, ist der freie Tag dann nochmals zu gewähren?

der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, so wird dadurch die Ruhezeit unterbrochen. Dem Mitarbeiter ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs.1 ArbZG zu gewähren. ...

Stand: 22.02.2025

Dialog: 21647