Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 1 von 1 Treffern

Was ist unter „Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft” gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG zu verstehen?

werden, dass z. B. Ärztinnen oder Ärzte sowie Pflegepersonal trotz Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft im Anschluss an diesen Dienst ihre Tätigkeit aufnehmen können, ohne dass Arbeitsleistungen während dieses Dienstes eine erneute zehn- bzw. elfstündige Ruhezeit erforderlich machen (BT-Drs. 12/5888, 25).Regelungen zur Rufbereitschaft finden sich grundsätzlich im Tarifvertrag, wie z. B. im TVöD ...

Stand: 12.11.2025

Dialog: 44201