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Sind bei gesetzlichen Ausnahmetatbeständen nach § 10 ArbZG Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu beachten?

Ziffer 11 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Beim Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber die Ausnahme nutzen, ohne dass dafür eine behördliche Ausnahme oder eine Mitteilung ...

Stand: 21.02.2019

Dialog: 4387