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Ist zur Durchführung eines Tages der offenen Tür, der auch am Sonntagvormittag stattfinden soll, die Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde notwendig?

Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen an Sonn- und Feiertagen ist verboten (§ 9 ArbZG) bzw. nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung (§ 10 oder 13 ArbZG) zulässig. Das Arbeitszeitgesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsarbeit für einen "Tag der offenen Tür" zuzulassen.Vorrangig wäre daher zu prüfen, ob diese Veranstaltung nicht nur an einem Samstag durchgeführt ...

Stand: 14.01.2019

Dialog: 18437