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Dürfen (angestellte) Fahrer von Vorständen beschäftigt werden, um den Vorstand an Sonn-/Feiertagen zu Kundenterminen zu fahren?

von Personen, Gütern und Nachrichten. „Dabei ist nicht auf den gewerberechtlichen Betriebsbegriff abzustellen; vielmehr genügt es, dass der verkehrstechnische Zweck mit einer – von anderen arbeitstechnischen Zwecken abgegrenzten – Organisationseinheit (Betrieb oder Betriebsteil) verfolgt wird und die Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit zugeordnet sind.“ (Zitat: Schliemann, Kommentar ArbZG, 2009, § 5 ...

Stand: 23.08.2021

Dialog: 43572