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Ist es mit dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbar, an Feiertagen morgens von 3 bis 9 Uhr die ankommende Fahrzeuge zu entladen?

§ 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Absatz 2:  "In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht." Bedingungen: es ist ein mehrschichtiger Betrieb und es folgt eine 24-stündige Betriebsruhe! Zur Frage: der ...

Stand: 15.01.2019

Dialog: 26625