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Ist der Auf- und Abbau von Messeständen an einem Sonntag erlaubt oder ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG sind Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung von der Sonntagsarbeit freigestellt. Hierunter fallen als Nebenarbeiten auch der Standauf- als auch der Standabbau, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Die CeMAT ist nach Auskunft der Messe AG nach Gewerberecht genehmigt. Somit ist eine wei ...

Stand: 14.01.2019

Dialog: 13377