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Dürfen (angestellte) Fahrer von Vorständen beschäftigt werden, um den Vorstand an Sonn-/Feiertagen zu Kundenterminen zu fahren?

ArbZG Rn. 33).Die Tätigkeit der Beförderung einer oder mehrerer Personen in Verkehrsbetrieben ist grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen zulässig. Somit wäre auch die Tätigkeit eines Chauffeurs unter Zugrundelegung der o. g. Ausführungen in einer zugeordneten Abteilung „Fahrdienste“ zulässig, da dieser arbeitstechnische Zweck nicht im primären Zusammenhang ...

Stand: 23.08.2021

Dialog: 43572