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Wenn vertraglich Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit vereinbart ist, muss der Arbeitgeber dann für den Sonntag einen Ausgleichstag bieten, wenn vertraglich eine 5 Tage Woche vorliegt?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fordert bei Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag für den Sonntag. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Bei einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, muss dieser Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden (§ 11 ArbZG). Bei dem Ersatzruhetag handelt es sich lediglich um einen freien Werktag (Werktag = Montag bis Samstag ...

Stand: 03.02.2021

Dialog: 43461