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Gibt es eine zeitliche Bestimmung über die zeitnahe Bekanntgabe von Dienstplänen?

ist eine Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen vorgesehen. Allerdings ist eine Einigung im Konsens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit möglich. Vergleiche hierzu auch das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt/M. vom 29.10.2005 (22 Ca 3276/05), welches ebenfalls eine Frist von vier Tagen für die Bekanntgabe der geänderten Dienstpläne vorsieht.Zu prüfen ist ferner die kollektiv und/oder individuell ...

Stand: 11.01.2019

Dialog: 4449