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Ist eine Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz für einen Kampagnebetrieb möglich, bei dem 14 Tage hintereinander in Früh-, Spät- und Nachtschicht gearbeitet werden soll?

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG ermöglicht mit den Regelungen des § 15 ArbZG, dass die Aufsichtsbehörde für Saison- und Kampagnebetriebe eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ArbZG abweichende längere tägliche Arbeitszeit für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligt, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu an ...

Stand: 11.01.2019

Dialog: 12452