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Wie könnte bei Pflegetätigkeiten ein Zeitausgleich gem. § 7 Abs. 2 ArbZG aussehen?

- und Pausenzeiten abweichend festgelegt werden (§ 14 ArbZG). Dies gilt für unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage vergütungspflichtiger tariflicher Kurzpausen mitzubestimmen. ...

Stand: 03.11.2023

Dialog: 43843