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Gelten erst durch die Bescheinigung der zuständigen Stelle die erforderlichen Strahlenschutzkenntnisse (Fachkunde) als erworben?

, die die technische Durchführung bei der Anwendung durchführen. Darunter sind gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 4 und 5 StrlSchV Personen genannt, die unter Aufsicht und Verantwortung approbierter Ärzte oder Zahnärzte oder Personen, denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, tätig ...

Stand: 04.11.2020

Dialog: 43320