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Wie sind die persönlichen Haftungsbedingungen für einen Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Tätigkeit?

auferlegt sind, verantwortlich bleibt.Das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem Strahlenschutzbeauftragten bleibt hiervon unberührt.Bei bestimmten (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Verstößen kann die zuständige Behörde jedoch gegen den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 194 StrlSchG bzw. § 184 StrlSchV einleiten, welches ...

Stand: 26.07.2019

Dialog: 13404