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Kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, in seiner Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (Beschäftigung in fremden Anlagen) als sonstige tätige Person weiterführen?

Der ehemaliger Mitarbeiter benötigt als Privatperson (freiberuflich) eine eigene Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), da er mit seiner beratenden Tätigkeit Aufgaben selbst wahrnimmt. Somit müsste er auch gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG einen Strahlenschutzbeauftragen i. S. des StrlSchG bestellen oder bzw. die erforderliche Fachkunde ...

Stand: 23.09.2024

Dialog: 18593