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Könnten diese Personen nach Erlöschen der § 15-Genehmigung nur noch als N-Person (nich strahlenexponierte Person unterhalb 1 mSv pro Kalenderjahr) tätig werden oder ist es in diesem Fall generell untersagt in Kontrollbereichen tätig zu werden?

Tätigkeit in Bereichen mit ionisierender Strahlung zu berücksichtigen.Im § 15 Strahlenschutzverordnung (2001, ab dem 01.01.2019 neu anzuwenden sind §§ 25 und 26 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung) ist festgelegt:"Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt ...

Stand: 22.11.2018

Dialog: 42516