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Könnten diese Personen nach Erlöschen der § 15-Genehmigung nur noch als N-Person (nich strahlenexponierte Person unterhalb 1 mSv pro Kalenderjahr) tätig werden oder ist es in diesem Fall generell untersagt in Kontrollbereichen tätig zu werden?

, bedarf der Genehmigung, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann".Wenn bei der Tätigkeit oder den Tätigkeiten eine Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht erreicht werden kann, kann eine Tätigkeit in fremden Strahlenschutzbereichen auch ohne eine Genehmigung erfolgen. Beim Betrieb von Anlagen ...

Stand: 22.11.2018

Dialog: 42516