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Was ist beim Einsatz von Beschäftigten deutscher Unternehmen im Ausland zu beachten, wenn diese dort in Strahlenschutzbereichen tätig werden?

) und die Schweiz und das Vereinigte Königreich als assoziierte Mitglieder. Ebenso unterstehen Beschäftigte deutscher Unternehmen, die sich in ausländische Staaten begeben, die nicht Mitglied bzw. assoziiertes Mitglied der EURATOM sind, aufgrund der Ausstrahlungsregelung gem. § 4 Abs. 1 des IV. Sozialgesetzbuches (SGB IV) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.Somit ist die Ermittlung ...

Stand: 04.10.2024

Dialog: 22958