Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 1 von 1 Treffern

Beauftragte für den Strahlenschutz in Schulen

zurückliegen, damit die Fachkunde im Strahlenschutz auf Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von der zuständigen Stelle bescheinigt werden kann. Die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz ist gemäß § 48 Abs. 1 StrlSchV innerhalb von fünf Jahren erforderlich. Die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz erfolgt durch den erfolgreichen Besuch eines von der zuständigen ...

Stand: 18.09.2019

Dialog: 719