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Dürfen Strahlenschutzbeauftragte ihre Pflichten, zu denen sie persönlich bestellt sind, z. B. das Einsammeln von Dosimetern, an Personal aus der Pflege delegieren?

dieser der dem Strahlenschutzverantwortlichen zugewiesenen Pflicht, soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) schriftlich übertragen wurden, zu sorgen. Eine weitere Übertragung dieser Pflicht an Dritte, die keine Strahlenschutzbeauftrage i. S. des StrlSchG sind, ist deswegen unzulässig. Strahlenschutzbeauftragte aus dem ärztlichen Dienst dürfen somit ihre Pflichten ...

Stand: 23.09.2024

Dialog: 18157