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Könnten diese Personen nach Erlöschen der § 15-Genehmigung nur noch als N-Person (nich strahlenexponierte Person unterhalb 1 mSv pro Kalenderjahr) tätig werden oder ist es in diesem Fall generell untersagt in Kontrollbereichen tätig zu werden?

zur Erzeugung ionisierender Strahlung kann eine Gefährdung bei abgeschalteter Anlage ausgeschlossen sein.Der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten haben bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten Strahlenschutzbereiche einzurichten. Hierbei wird in der Regel eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr maßgebend angesetzt.Entsprechend ...

Stand: 22.11.2018

Dialog: 42516