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Kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, in seiner Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (Beschäftigung in fremden Anlagen) als sonstige tätige Person weiterführen?

Fachkunde im Strahlenschutz gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG selbst besitzen. Ohne ein aktives Beschäftigungsverhältnis kann der ehemalige Mitarbeiter deswegen nicht als sonstige tätige Person in der Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG des Arbeitgebers weitergeführt werden. ...

Stand: 23.09.2024

Dialog: 18593