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Könnten diese Personen nach Erlöschen der § 15-Genehmigung nur noch als N-Person (nich strahlenexponierte Person unterhalb 1 mSv pro Kalenderjahr) tätig werden oder ist es in diesem Fall generell untersagt in Kontrollbereichen tätig zu werden?

 sind dann die Schutzvorschriften der Verordnung zum Zutritt zu Strahlenschutzbereichen, zu Unterweisungen, die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis und Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen und umzusetzen. Diese sind auch bei fremden Personen zu berücksichtigen und im Rahmen der Zutrittsregelungen anzuwenden.Hier ...

Stand: 22.11.2018

Dialog: 42516