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Fragen zum Strahlenschutz in einem Biotech-Unternehmen

. Für Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze sind in der Regel die Voraussetzungen von § 5 StrlSchV erfüllt und somit ist keine Genehmigung erforderlich. Erst wenn Sie die Freigrenzenaktivität oder die spezifische Freigrenzenaktivität nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der StrlSchV überschreiten, unterliegt der Umgang der Überwachung nach StrlSchG und StrlSchV. Hierbei ist beim Umgang ...

Stand: 19.03.2020

Dialog: 7832