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Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach dem Firmensitz oder dem Standort der Röntgenanlage?

Die Genehmigung zum Betrieb einer ortsfesten Röntgeneinrichtung wird von der für den Betriebsort (fester Standort) der Anlage örtlich zuständige Behörde erteilt. Gleiches gilt für den anzeigepflichtigen Betrieb.Soll eine Röntgeneinrichtung dagegen ortsveränderlich betrieben werden (landes- oder bundesweit), so ist die für den Firmensitz zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren zuständig ...

Stand: 30.09.2019

Dialog: 3832