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Gibt es für die Beschäftigten in der Nuklearmedizin wegen des Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen Sonderurlaub?

Nein. Nach dem Strahlenschutzrecht ist ein Sonderurlaub nicht vorgesehen, denn der nuklearmedizinische Betrieb muss so eingerichtet sein und geführt werden, dass er den Strahlenschutzvorschriften entspricht. Bei einem vorschriftsgemäßen Betrieb sind unvertretbare Gesundheitsbelastungen nicht zu erwarten. ...

Stand: 24.03.2016

Dialog: 736