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Was ist bei der Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen zu beachten?

Die Inbetriebnahme von bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtungen ist nach § 4 Absätze 2 und 3 Röntgenverordnung (RöV) der zuständigen Aufsichtbehörde spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme mit einem Abdruck des Zulassungsscheines und dem Fachkundenachweis anzuzeigen. Schulröntgeneinrichtungen sind von den Wiederholungsprüfungen nach § 18 RöV nicht ausgenommen. Schulröntgeneinrichtungen ...

Stand: 03.03.2016

Dialog: 723