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Wo und wie muss sich ein Unternehmen, welches Röntgengeräte herstellt und aufbaut, anmelden?

Wer Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung prüft oder erprobt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 Strahlenschutzverordnung).In Nordrhein-Westfalen z. B. sind die Bezirksregierungen (Dezernat 55) die zuständigen Behörden. Neben der Anzeige an sich benötigt die Behörde von den verantwortlichen Personen ...

Stand: 19.03.2020

Dialog: 6805