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Ist der Arbeitgeber von Beschäftigten im Rettungsdienst, die Sehhilfen benötigen, zu weiteren Maßnahmen hinsichtlich einer möglichen Desinfektion der privaten Sehhilfen verpflichtet, wenn die vorhandenen Desinfektionsmittel nicht für Brillengläser geeignet sind?

. B. geeignet: Bügelbrillen mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern, Überbrillen, Korbbrillen, Visiere oder Gesichtsschutzschilde.Wenn auf Grund der von Ihnen beschriebenen Arbeitsweise die privaten Sehhilfen nicht geeignet sind bzw. die Übertragung von infektiösen Biostoffen auch im Rahmen des regulären Rettungsdienstes nicht ausgeschlossen ist und die Brillengläser nicht mit den vorhandenen ...

Stand: 01.02.2024

Dialog: 30884