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Sehe ich es richtig, dass eine Kontrolle der Mülltonnen durch Durchsuchen vor Ort somit nicht möglich ist, ohne gegen die Vorgaben der BiostoffV und der zugehörigen Technischen Regel zu verstoßen?

den von Ihnen beschriebenen Anforderungen unter Ziffer 4.4.2 (7) wird in der TRBA 213 unter Ziffer 3.3 (Gefährdungen durch Biostoffe) im Absatz 6 darauf verwiesen, dass bei der Beschaffung von Informationen für die Gefährdungsbeurteilung auch tätigkeitsbezogene Faktoren, z. B. Sichtkontrollen zu beachten sind.Die Durchführung von Sichtkontrollen ist also keine "verbotene" Tätigkeit i.S. der BiostoffV i.V ...

Stand: 20.07.2021

Dialog: 43565