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In welcher Form hat die Unfallanzeige nach § 17 Biostoffverordnung zu erfolgen und welche Informationen sind dabei zu übermitteln?

die Übersendung der Anzeige nach § 193, Absatz 7 SGB VII wird formal die Pflicht zur Unterrichtung nach § 17 BioStoffV dann erfüllt, wenn aus dieser Anzeige hervorgeht, dass es sich um einen Unfall mit Biostoffen handelt und die Anzeige der zuständigen Behörde übermittelt wird. ...

Stand: 01.02.2021

Dialog: 23019