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Benötigt man für die passive Lagerung von Lebensmittelproben aus einem Forschungslabor eine behördliche Anzeige und Schutzmaßnahmen wie für ein S2-Labor?

Schutzmaßnahmen je nach identifiziertem biologischen Arbeitsstoff zu planen und ggf. entsprechend § 16 BioStoffV eine Anzeige vorzulegen. Besteht der Verdacht bzw. ist aus vorangegangenen Tätigkeiten bekannt, dass bei der Lagerung von Lebensmittelproben sich biologische Arbeitsstoffe in den Proben entwickeln, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, mit welchen biologischen Arbeitsstoffen ...

Stand: 16.12.2016

Dialog: 22296