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In welcher Form hat die Unfallanzeige nach § 17 Biostoffverordnung zu erfolgen und welche Informationen sind dabei zu übermitteln?

Grundsätzlich gilt für alle Verwaltungsverfahren - die Unterrichtung der Behörde nach § 17 Biostoffverordnung -BioStoffV- ist ein Verwaltungsverfahren- die Regelung des § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG (Bund). Danach ist ein Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig ...

Stand: 01.02.2021

Dialog: 23019