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Wer ist bei Studenten, Praktikanten und freien Mitarbeitern für den Arbeitsschutz bezüglich biologischer Arbeitsstoffe zuständig?

Unter § 2 Abs. 9 Biostoffverordnung -BiostoffV- ist festgelegt, dass den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleichstehen. Das bedeutet, dass der in der Frage genannte Personenkreis, sofern er nicht zweife ...

Stand: 11.01.2017

Dialog: 10952