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Liegt eine Tätigkeit i.S.d. BioStoffV vor, wenn Krankenhausabfälle in desinfizierten, verschlossenen Behältern in einer Müllverbrennungsanlage ungeöffnet der Verbrennung zugeführt werden?

, um einen Kontakt des Beschäftigten mit dem biologischen Arbeitsstoff zu verhindern ("desinfizierte, verschlossene und BAM-zugelassene Behälter...ungeöffnet zur Verbrennung"). Das Ergreifen der aufgeführten Schutzmaßnahmen ist vielmehr die logische Konsequenz aus der Anwendung der Biostoffverordnung und führt keinesfalls dazu, dass mit deren Erfüllung eine Anwendung der Biostoffverordnung nicht mehr ...

Stand: 11.01.2017

Dialog: 4021