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Nach welchen formalen und inhaltlichen Kriterien muss ein Inverkehrsbringer das Sicherheitsdatenblatt an den Endkunden weitergeben?

über. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Angaben zueinander passen. Sofern das Produkt selbst nicht geändert wurde, werden sich auch die Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften nicht wesentlich ändern, hier können die Informationen vom Hersteller übernommen werden. Alle Angaben im Sicherheitsdatenblatt, die sich auf den (ehemaligen) Hersteller beziehen, müssen vom (jetzigen) Inverkehrbringer/Hersteller ...

Stand: 17.01.2019

Dialog: 6199